Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

01.06.2022

Ein großer Teil des Engagements von Aktiven in den Interessenvertretungen, aber auch viele Maßnahmen und Fortschritte der Kommunen, werden nach außen wenig kommuniziert. Dabei kommt eine größere Sichtbarkeit allen zugute: Die Kommune kann zeigen, was sie leistet und die Interessenvertretungen werden bekannter. Sie werden als Anlaufstelle und Möglichkeit für ein eigenes Engagement wahrgenommen.

Die Sichtbarkeit der kommunalen Entwicklung hin zu mehr Inklusion wirkt zudem bewusstseinsbildend und sensibilisierend auf die Allgemeinheit. Bewusstseinsbildende Maßnahmen können Vorurteile abbauen und Diskriminierungen bekämpfen.

„(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

 

(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören

a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,

i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,

ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,

iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;

c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;

d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.“

UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 8