Wie, wer und was? Assistenzleistungen für politische Partizipation in NRW-Kommunen

23.09.2021

Ein Beitrag unseres Projektes „Politische Partizipation Passgenau!“.

Politische Beteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Kommune gelingt nur, wenn diese barrierefrei für alle ist. Dafür ist es wichtig, dass verschiedene Assistenzleistungen, wie zum Beispiel Gebärdensprachdolmetscher*innen, persönliche Assistenz in Form von Begleitung zu Terminen, spezielle Fahrdienste niedrigschwellig zur Verfügung stehen und deren Finanzierung sichergestellt ist.

Ein Glas ist randvoll mit Geldmünzen gefüllt. Aus den Münzen heraus wächst ein zartes Pflänzchen.


Foto von: Visual Stories || Micheile von Unsplash

Der aktuelle Stand: Assistenzleistungen für politische Beteiligung

Für Menschen mit Behinderungen, die auf Assistenzleistungen angewiesen sind, um politisch teilhaben zu können, stellt bereits die Organisation von Assistenz und vor allem die Klärung, wer die Kosten übernimmt und ob ein Eigenanteil gezahlt werden muss, eine große Barriere dar.
Die Wege sind kompliziert und Anträge so langwierig, dass sie eine Hürde an sich darstellen.

Ein Beispiel:

Wenn ich die nächste Sitzung des Behindertenbeirates besuchen möchte, die in ein oder zwei Wochen stattfindet, kann ich nicht noch monatelang darauf warten, ob mein Antrag auf Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher*innen wirklich bewilligt wird.
Es braucht eine niedrigschwellige und zeitnahe Lösung zur Kostenübernahme, die vorrangig durch die Kommunen selbst erfolgen sollte.

Warum sollten vorrangig die Kommunen für die Assistenzleistungen Sorge tragen?

In der UN-BRK ist die politische Partizipation, oder auch Teilhabe am politischen Leben, in Artikel 29 geregelt. Dieser lautet:

Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
(1) Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich

  1. sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter  anderem
    i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;
    ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;
    iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;
  2. aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem
    i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;
    ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Die Kostenübernahme von Assistenzleistungen lässt sich aus dem Gesetz herleiten

Assistenzleistungen sind im Artikel 29 nicht explizit erwähnt. Durch den hier fett markierten Abschnitt b) i) und ii) des Artikels ergibt sich aber indirekt ein Auftrag an die Kommunen, entsprechende Kosten zu übernehmen. Denn: Menschen mit Behinderungen, die auf Assistenz angewiesen sind, können nur „wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken“, wenn diese Mitwirkung barrierefrei möglich ist. Zur Barrierefreiheit der Partizipation bzw. Mitwirkung gehören eindeutig Assistenzleistungen.

Auch aus der Aufforderung an die Vertragsstaaten, die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen und den Beitritt von Menschen mit Behinderungen zu solchen Organisationen zu begünstigen – Abschnitt b) ii) – ergibt sich eine Handlungsaufforderung für Kommunen, denn sie repräsentieren die in Artikel 29 UN-BRK sog. „lokale Ebene“. Eine „Organisation von Menschen mit Behinderungen, die sie auf lokaler Ebene vertritt“ meint hier also z. B. kommunale Behindertenbeiräte.

Um in einer solchen Organisation bzw. einem Beirat oder in einer sonstigen Interessenvertretungsgruppe umfassend mitwirken und teilhaben zu können, sind einige Menschen mit Behinderungen auf Assistenzleistungen sowie deren Kostenübernahme angewiesen.

 

Wie kann eine Regelung zu behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen aussehen?

Eine Regelung zu behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen findet sich bestenfalls in der Hauptsatzung der Kommune, der kommunalen Entschädigungsordnung und/oder in der Gremiensatzung einer Interessenvertretung wieder. Gute Beispiele finden Sie z. B. hier: (Jeder Aufzählungspunkt ist mit einem Link zur jeweiligen Gemeinde-Seite versehen.)